OHME DOMNICK RECHTSANWÄLTE & FACHANWÄLTE – Information aus dem Steuerrecht über den AIA (Automatischer Informationsaustausch)
Was ist der AIA (Automatischer Informationsaustausch)?
Im Oktober 2014 haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten (zwischenzeitlich mehr als 90 Staaten und Gebiete) in Berlin ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses definiert den neuen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Common Reporting Standard, CRS). Die nationale Umsetzung des Abkommens erfolgte durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG).
Die Schweiz wird 2018 mit voraussichtlich 38 Ländern Daten betreffend das Jahr 2017 austauschen. Es ist beabsichtigt, dass Finanzinstitute im Jahr 2017 mit dem Erheben von Kontodaten ausländischer Steuerpflichtiger beginnen, so dass ein erster Datenaustausch zwischen den Vertragsstaaten 2018 stattfinden kann.
Welche Informationen werden nach dem AIA-Standard der OECD ausgetauscht?
Die zu übermittelnden Informationen umfassen Kontonummer und Steueridentifikationsnummer sowie Name, Adresse und Geburtsdatum von Steuerpflichtigen im Ausland mit einem Konto in einem anderen Land als dem Ansässigkeitsstaat, diverse Arten von Kapitalerträgen (unter anderem Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen. Der Standard betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie und sonstige Rechtsträger wie z.B. Trusts. Die gemäß den internationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GAFI) tatsächlich am Konto nutzungsberechtigte Person muss in Anwendung des OECD-Standards und der GAFI-Empfehlungen identifiziert werden.
Betrifft das AIA-Abkommen mit der Europäischen Union (EU) alle Mitgliedsländer?
Ja. Das AIA-Abkommen mit der EU umfasst alle Mitgliedstaaten gleichermaßen. Es sind keine spezifischen Vereinbarungen mit einzelnen EU-Mitgliedsländern mehr nötig. Außerdem gilt es nach den EU-internen Bestimmungen auch für die Åland-Inseln, die Azoren, Französisch-Guayana, Gibraltar, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint Martin. Der Brexit hat übrigens zunächst keinerlei Effekt auf den AIA, denn der AIA mit dem Vereinigten Königreich wird gemäß Abkommen mit der EU eingeführt; daran ändert die Brexit-Abstimmung nichts. Erst mit wirksam gewordenem Austritt aus der EU muss der AIA mit dem Vereinigten Königreich auf der Basis der anwendbaren multilateralen Instrumente geregelt werden.
Wie läuft der AIA ab?
Banken sowie gewisse kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften sammeln Finanzinformationen über Kunden, die steuerlich im Ausland ansässig sind, und übermitteln die Informationen einmal jährlich an die Steuerbehörde ihres Landes. Diese leitet die Daten automatisch an die Steuerbehörde des jeweiligen Partnerlandes weiter. Für Deutschland, Österreich und die Schweiz gilt folgender Zeitplan:
Deutschland:
- 31.12.2015 – Stichtag für die Identifikation der Altbestandskonten
- ab 1.1.2016 – Identifikation neu eröffneter Finanzkonten
- bis 31.12.2016 – Identifikation von Altbestandskonten mit hohem Wert
- bis 31.12.2017 – Identifikation der restlichen Altbestandskonten
- bis 30.09.2017 – erster automatischer Informationsaustausch zwischen den Finanzinstituten mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- bis 31.12.2018 – Meldung von Altbestandskonten mit niedrigem Wert an das BZSt
Österreich:
- ab 01.10.2016 Feststellung der Steueransässigkeit von Neukunden
- bis 30.09.2017 erster automatischer Informationsaustausch
Schweiz:
- 2015 schafft die Schweiz die notwendigen nationalen Regelungen
- Am 01.01.2017 trat das erste Abkommen nach AIA-Standard in Kraft.
- Bis September 2018 soll der erste Informationsaustausch erfolgen.
Welche Auswirkungen hat der AIA auf eine Selbstanzeige?
Angesichts dieser Entwicklung stellt sich nicht selten die Frage, ob eine Selbstanzeige auch künftig noch möglich sein wird. Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Selbstanzeige nach Tatentdeckung generell ausgeschlossen ist. Die Option bzw. die Voraussetzungen einer Selbstanzeige können aus nachvollziehbaren Gründen jedoch nur im Einzelfall geprüft und besprochen werden.