Das Medizinrecht bzw. Arzthaftungsrecht umfasst die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wie z.B. Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen eines Behandlungsfehlers oder der Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und anderen Heilberufen.
Was ist ein Behandlungsfehler im Medizinrecht?
Die Definition des Behandlungsfehlers klingt zunächst sehr abstrakt. Danach ist ein Behandlungsfehler eine nicht ordnungsgemäße, d. h. nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder auch einen Angehörigen anderer Heilberufe zu verstehen.
Konkret kann das Auftreten eines Behandlungsfehlers jedoch vielschichtig sein und alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Abläufe beziehen oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch die fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken und Folgen stellt eine Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag dar und kann unter Umständen Schadensersatzansprüche des Patienten gegen den Behandelnden zur Folge haben.
Wenn Sie Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung haben, kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Buxtehude. Auf dem Spezialgebiet Medizinrecht arbeitet die Kanzlei OHME DOMNICK RECHTSANWÄLTE interdisziplinär, durch das enge Zusammenwirken mit hochqualifizierten Fachärzten ist die Grundlage für eine erfolgreiche Interessenvertretung unserer Mandanten gewährleistet.
Und zwar auch außergerichtlich: bei Bedarf beantragen wir für Sie bei den Schlichtungsstellen der Landesärztekammern eine außergerichtliche Streitentscheidung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht zu erzielen sein, setzen wir Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in einem Zivilverfahren durch.